Allgemeine Geschäftsbedingungen der SHFM für Unternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwäbisch Hall Facility Management GmbH – Gebäude und mehr –
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schwäbisch Hall Facility Management GmbH – Gebäude und mehr – (nachfolgend „SHF“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SHF mit ihren Auftraggebern schließt. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SHF ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote der SHF sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot, das SHF innerhalb von 14 Tagen annehmen kann.
(2) Maßgeblich ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mitarbeiter der SHF sind – außer Geschäftsführer oder Prokuristen – nicht berechtigt, mündliche Abweichungen zu vereinbaren.
(4) Technische Angaben und Darstellungen sind unverbindliche Beschreibungen. Handelsübliche Abweichungen sowie technische Änderungen sind zulässig.
(5) An Angeboten, Zeichnungen und Unterlagen behält sich SHF sämtliche Eigentums‑ und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe oder Nutzung ist ohne Zustimmung nicht erlaubt.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Preise gelten für den vereinbarten Leistungsumfang, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Bei Lieferungen nach mehr als vier Monaten gelten die jeweils aktuellen Listenpreise.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.
(4) Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) SHF ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet ist.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich zugesagt wurden.
(3) Lieferfristen verlängern sich bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers entsprechend.
(4) SHF haftet nicht für Verzögerungen durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse.
(5) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie zumutbar sind.
(6) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug richten sich nach § 8.
(7) SHF ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der SHF, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Verpackung und Versand erfolgen nach Ermessen der SHF.
(3) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Auftraggeber über.
(4) Lagerkosten trägt der Auftraggeber.
(5) Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
(6) Leistungen gelten als abgenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Mangel angezeigt wird.
§ 6 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme.
(3) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Keine Gewährleistung besteht bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels.
(5) SHF leistet nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(6) Schadensersatzansprüche unterliegen § 8.
(7) Bei Fremdteilen werden Gewährleistungsansprüche ggf. an den Auftraggeber abgetreten.
(8) Gewährleistung entfällt bei unzulässigen Änderungen durch Dritte.
(9) Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert.
§ 7 Schutzrechte
(1) SHF gewährleistet die Freiheit von Rechten Dritter.
(2) Bei Rechtsverletzungen erfolgt nach Wahl der SHF Anpassung, Austausch oder Lizenzbeschaffung.
(3) Bei Produkten anderer Hersteller gelten entsprechende Einschränkungen.
§ 8 Haftung
(1) SHF haftet nur nach Maßgabe dieser Regelung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SHF nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Haftung ist auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(4) Haftungsbeschränkungen gelten auch für Organe und Erfüllungsgehilfen.
(5) Unentgeltliche Beratung erfolgt unter Haftungsausschluss.
(6) Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
§ 9 Stornierung bei Veranstaltungen
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Veranstaltungen.
(2) Bei Stornierung kann SHF eine angemessene Entschädigung verlangen.
(3) Es gelten die vereinbarten Stornopauschalen je nach Zeitpunkt der Absage.
(4) Ein höherer tatsächlicher Schaden kann geltend gemacht werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der SHF.
(2) Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
(3) SHF ist bei Zahlungsverzug zum Rücktritt berechtigt.
(4) Regelungen zur Weiterveräußerung und Sicherungsabtretung gelten ergänzend.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall, sofern gesetzlich zulässig.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN‑Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Stand: Mai 2025